Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1979 bis 18.04.1989 — BGBl. Nr. 193/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 319.04.198921.12.1993 § → § BGBl. Nr. 179/1989
§ 315.05.197918.04.1989 BGBl. Nr. 193/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 193/1979

Außerkrafttretensdatum

18.04.1989danach: BGBl. Nr. 179/1989

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      die handelsübliche Sachbezeichnung;
    5. Ziffer 5
      das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
    6. Ziffer 6
      der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
      1. Litera a
        für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
      2. Litera b
        für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
    8. Ziffer 8
      die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 6, basiert;
    9. Ziffer 9
      der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Gesetzesnummer

10002453

Dokumentnummer

NOR12031387

Alte Dokumentnummer

N2197910643S