Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1979Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z. 6 basiert;die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 6, basiert;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
Dokumentnummer
NOR12031387
Alte Dokumentnummer
N2197910643S