Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.12.1993 bis 07.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 319.04.198921.12.1993 § → § BGBl. Nr. 179/1989
§ 315.05.197918.04.1989 BGBl. Nr. 193/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      für alle flüssigen Weichspülmittel:
      1. Litera a
        der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
      2. Litera b
        das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
      3. Litera c
        der Name oder die Marke des Produktes;
      4. Litera d
        die handelsübliche Sachbezeichnung;
      5. Litera e
        der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern;
    2. Ziffer 2
      für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins :
      1. Litera a
        der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
      2. Litera b
        die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
        1. Sub-Litera, a, a
          für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
        2. Sub-Litera, b, b
          für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
      3. Litera c
        die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Litera a, basiert;
    3. Ziffer 3
      für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
      2. Litera b
        die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
      3. Litera c
        die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
        1. Sub-Litera, a, a
          für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
        2. Sub-Litera, b, b
          für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
      4. Litera d
        die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Litera b, basiert;
      5. Litera e
        sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
      6. Litera f
        sofern dem Paragraph 2, Ziffer eins, entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Gesetzesnummer

10002453

Dokumentnummer

NOR12037182

Alte Dokumentnummer

N2199331644J