Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 2
Sammelabfrage
§ 2.
(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 13 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.
(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilendecode (Anm.: richtig: Zeilenendecode) abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeichendecodes (Anm.: richtig: Zeilenendecodes). Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesrechenamt als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
(4) Das Bundesrechenamt überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.