Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Firmenbuchabfrage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1993Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Sammelabfrage
§ 2. (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 13 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.Paragraph 2, (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfrage) beträgt 13 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.
(2)Absatz 2,Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilendecode (Anm.: richtig: Zeilenendecode) abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeichendecodes (Anm.: richtig: Zeilenendecodes). Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilendecode Anmerkung, richtig: Zeilenendecode) abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeichendecodes Anmerkung, richtig: Zeilenendecodes). Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
(3)Absatz 3,Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesrechenamt als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
(4)Absatz 4,Das Bundesrechenamt überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.
Anmerkung
Druckfehlerberichtigung in Vorbereitung
Dokumentnummer
NOR12037070
Alte Dokumentnummer
N2199330919J