Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1997 bis 30.04.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199730.04.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001
§ 212.10.199430.06.1997 § → § BGBl. Nr. 819/1994
§ 201.12.199311.10.1994 BGBl. Nr. 780/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren der Firmenbuchabfrage

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Sammelabfrage

Paragraph 2, (1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.

  1. Absatz 2,Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung am besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.
  2. Absatz 3,Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrages berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
  3. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das Justizkonto.

Gesetzesnummer

10003162

Dokumentnummer

NOR12040018

Alte Dokumentnummer

N2199763820J