Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I
Art. 1 § 3neu
§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.
(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Abs. 1 beschließen.
Art. 1 § 2neu
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar, sofern der Landesschulrat bzw. der Landeshauptmann nicht gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes 1985 den Ferienanfang um eine Woche verlegt hat. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:
a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,
1. zur Abhaltung von Prüfungen und
2. auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht
herangezogen werden. Außerdem können in mehrtägige Exkursionen - nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen - auch Samstage einbezogen werden.
(6) Der Direktor kann in jedem Semester insgesamt höchstens zehn Tage für die Immatrikulation und Inskription sowie zur Abhaltung von Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(7) § 2 Abs. 5 und 7 des Schulzeitgesetzes findet Anwendung.