Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
§ 1.
(1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Unternummern Positionen 0201 10 und 0202 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 Kombinierten Nomenklatur, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß § 2 Z 1 der Zurichtungsnormen-Verordnung, BGBl. Nr. 644/1991, entsprechen.
(2) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper gemäß nach Abs. 1, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).
(3) Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:
1. der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
2. die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
3. das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,
4. die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,
5. der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
6. die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
7. der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,
8. das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
9. das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
10. das Hoden(Sack)fett oder das Taschenfett; das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen dabei nicht entfernt werden,
11. das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,
12. das Rückenmark,
13. das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
14. die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.
Das gesamte Oberflächenfett einschließlich des Brustkernfettes sowie sonstige Teile des Stichfleisches müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.
(34) Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.