Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Unternummern 0201 10 und 0202 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß § 2 Z 1 der Zurichtungsnormen-Verordnung, BGBl. Nr. 644/1991, entsprechen.Paragraph eins, (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Unternummern 0201 10 und 0202 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Zurichtungsnormen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1991,, entsprechen.
(2)Absatz 2,Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper gemäß Abs. 1, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper gemäß Absatz eins,, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).
(3)Absatz 3,Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
Schlagworte
Halswirbel, Rückenwirbel
Dokumentnummer
NOR12137288
Alte Dokumentnummer
N8199434323J