Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.04.1996 bis 19.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103.04.199619.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002
§ 119.09.199402.04.1996 BGBl. Nr. 195/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind ganze Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Rindern aus den Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.

  1. Absatz 2,Schlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind auch Schlachtkörper nach Absatz eins,, die entlang einer symmetrischen Trennlinie, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht, gespalten sind (Schlachtkörperhälfte).
  2. Absatz 3,Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des Paragraph 5, sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:
    1. Ziffer eins
      der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
    2. Ziffer 2
      die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
    3. Ziffer 3
      das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,
    4. Ziffer 4
      die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,
    5. Ziffer 5
      der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
    6. Ziffer 6
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
    7. Ziffer 7
      der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,
    8. Ziffer 8
      das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
    9. Ziffer 9
      das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
    10. Ziffer 10
      das Hoden(Sack)fett oder das Taschenfett; das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen dabei nicht entfernt werden,
    11. Ziffer 11
      das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,
    12. Ziffer 12
      das Rückenmark,
    13. Ziffer 13
      das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
    14. Ziffer 14
      die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.
    Das gesamte Oberflächenfett einschließlich des Brustkernfettes sowie sonstige Teile des Stichfleisches müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.
  3. Absatz 4,Dieser Verordnung unterliegen auch Schlachtkörper, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

Schlagworte

Halswirbel, Rückenwirbel, Fleischanteil, Brusthöhle

Gesetzesnummer

10010797

Dokumentnummer

NOR12139394

Alte Dokumentnummer

N8199654370J