Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 1
Begriffsbestimmungen
1. Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;
2. Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;
… 6 unveränderte Absätze
3. Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;
4. Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;
5. Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;
6. Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;
7. Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;
8. Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.
§ 2geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe
§ 2.
(1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.
(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht enthaltener genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.
2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.
§ 3geändertAbs 2
Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit
§ 3.
(1) Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.
(2) Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Abs. 1 in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Auf repräsentative Flächenverteilung der Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem Grundwassergebiet in hydrologischer hat unter Beachtung der hydrologischen und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu achten erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes zu erfolgen.
(3) Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des § 4 ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Abs. 5 Z 2).
… 9 unveränderte Absätze
(4) Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:
1. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) Meßergebnisse gemäß Abs. 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden.
2. Liegen an einer Meßstelle gemäß Abs. 1 Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (§ 2) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Abs. 3 entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn
- bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten aufeinanderfolgenden Messungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beide Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten (§ 4 Abs. 1) und
- die erste der beiden Messungen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wird und
- die Gesamtanzahl der für die Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers zur Verfügung stehenden Meßwerte ein schließlich der beiden nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnenen mindestens 6 beträgt.
3. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Sanierungsgebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Abs. 2 bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.
4. Meßergebnisse gemäß Z 1 und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.
§ 4geändertAbs 3; Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Bezeichnung von Sanierungsgebieten
§ 4.
(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.
(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn
- der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist und
(4) Sind Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Schwellenwertes für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien gemäß des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des WRG Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.
(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 6geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit
(1) Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß
- Erhebungen nach §§ 1 und 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 317/1987, in der Fassung des BGBl. Nr. 252/1990,
- Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.
(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.
Anl. 1geändertI: Z 1, Z 8, Z 9, Z 12, Z 17, Z 18 lit ber, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen), Z 19 · II: Schlussteil (neu), Text (neu), Z 32, Z 33
… 3 unveränderte Absätze
Anlage A
----------
Schwellenwerte gemäß § 2
I. Anorganische Inhaltsstoffe
1. Aluminium..................................... 0,06 0,12 mg/l
ber. als Al
… 11 unveränderte Absätze
2. Arsen......................................... 0,03 mg/l
ber. als As
3. Blei.......................................... 0,03 mg/l
ber. als Pb
4. Cadmium....................................... 0,003 mg/l
ber. als Cd
5. Chrom-Gesamt.................................. 0,03 mg/l
ber. als Cr
6. Kalium........................................ 12 mg/l
ber. als K
7. Kupfer........................................ 0,06 mg/l
ber. als Cu
8. Natrium....................................... 30 90 mg/l
ber. als Na
9. Nickel........................................ 0,06 0,03 mg/l
ber. als Ni
… 3 unveränderte Absätze
10. Quecksilber................................... 0,001 mg/l
ber. als Hg
11. Zink.......................................... 1,8 mg/l
ber. als Zn
12. Ammonium...................................... 0,03 0,3 mg/l
ber. als NH4
… 7 unveränderte Absätze
13. Bor........................................... 0,6 mg/l
ber. als B
14. Chlorid....................................... 60 mg/l
ber. als Cl
15. Cyanid, gesamt................................ 0,03 mg/l
ber. als CN
16. Fluorid....................................... 0,9 mg/l
ber. als F
17. Nitrit........................................ 0,01 0,06 mg/l
ber. als NO2
18. Nitrat........................................ 70 45 mg/l
ber. als NO3 bis 30.6. 1992
19. Phosphat(ortho Phosphat(Ortho)............................... 0,18 0,3 mg/l
ber. als PO4
… 31 unveränderte Absätze
II. Organische Inhaltsstoffe
20. Summe der leicht flüchtigen halogenierten
aliphat. Kohlenwasserstoffe.................... 18 myg/l
(Referenzstoffe: Trichlormethan, Tribrommethan,
Bromdichlormethan, Dibromchlormethan,
Trichlornitrometban, Tetrachlormethan,
Dichlormethan, 1-1-Dichlorethen,
1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen,
Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan,
1-1-2-Trichlorethan, 1-1-2-2-Tetrachlorethan,
Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan)
Als Einzelstoff getrennt zu bewerten
(Nr. 21 bis 24):
21. 1,1-Dichlorethen................................ 0,2 myg/l
22. Tetrachlormethan................................ 1,8 myg/l
23. 1,2-Dlchlorethan................................ 6 myg/l
24. Tetrachlorethen................................. 6 myg/l
25. Atrazin......................................... 0,1 myg/l
26. 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure.................... 0,1 myg/l
einschl. Ester und Salze berechnet als
2, 4-D-Säure
27. Alachlor........................................ 0,1 myg/l
28. Lindan, a- und b-HCH............................ 0,1 myg/l
ber. als Summe der HCH-Isomere
29. Pentachlorphenol................................ 0,1 myg/l
30. Summe der polycycl. aromat. KW.................. 0,1 myg/l
(Referenzstoffe: Benzo(a)pyren,
Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen,
Indeno(1,2,3-cd)pyren) ber. als
Kohlenstoff
31. Summe der polychlorierten Biphenyle............. 0,06 myg/l
Referenzstoffe: Congenere Nr. 28, Nr. 52,
Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und Nr. 180
nach IUPAC-Bezeichnung)
32. Benzol.......................................... 0,1 1 myg/l
33. Toluol.......................................... 0,1 6 myg/l
34. Summe d. Kohlenwasserstoffe..................... 0,06 mg/l