Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschwellenwertverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1991Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bezeichnung von Sanierungsgebieten
§ 4. (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.Paragraph 4, (1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß Paragraph 3, gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2)Absatz 2,Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2,) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Absatz eins, einzustufen ist.
(3)Absatz 3,Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wennEine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Absatz eins und 2 möglich, wenn
der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist und
durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen auf diesen Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit im nicht als Sanierungsgebiet bezeichneten Restbereich nicht derart beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden können.durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen auf diesen Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit im nicht als Sanierungsgebiet bezeichneten Restbereich nicht derart beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 nicht eingehalten werden können.
(4)Absatz 4,Sind bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Überschreitungen des Schwellenwertes für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen, ohne daß die Kriterien gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen nach den Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten.Sind bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß Paragraph 3, Überschreitungen des Schwellenwertes für einen Grundwasserinhaltsstoff festzustellen, ohne daß die Kriterien gemäß Absatz eins und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Gewässerverunreinigungen nach den Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten.
(5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Absatz eins bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 3, WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12135462
Alte Dokumentnummer
N8199111217L