Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschwellenwertverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1991Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Aufhebung von Sanierungsgebieten
§ 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2 in einem Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG bleibt so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender Jahre in keiner der für die Bezeichnung des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen gemäß § 3 die Meßwerte den Schwellenwert überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.Paragraph 5, (1) Eine Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, WRG hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß Paragraph 2, in einem Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG bleibt so lange in Kraft, bis während dreier aufeinanderfolgender Jahre in keiner der für die Bezeichnung des Sanierungsgebietes verwendeten Meßstellen gemäß Paragraph 3, die Meßwerte den Schwellenwert überschreiten. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Außerkraftsetzung einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG in einem Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.Die Außerkraftsetzung einer Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2 und 3 WRG in einem Grundwassersanierungsgebiet ist bis spätestens drei Monate vor der geplanten Beendigung der Sanierungstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12135463
Alte Dokumentnummer
N8199111218L