Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschwellenwertverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 502/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Aufhebung von Verordnungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.Eine Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, 3, 4, oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß Paragraph 2,) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den zugehörigen Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2002,)
Schlagworte
Beobachtungsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40029589