Rechtstracker.at

§ 4 GSwV

Fassungen
05.04.2002 bis 29.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 402.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 418.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.04.2002

Außerkrafttretensdatum

29.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen

Maßnahmengebieten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß Paragraph 3, gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (Paragraph 3, Absatz 5,) das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.
  2. Absatz 2,Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (Paragraph 2,) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet
    1. Ziffer eins
      als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5,) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Absatz eins, einzustufen ist;
    2. Ziffer 2
      als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (Paragraph 3, Absatz 5,) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Absatz eins, einzustufen ist.
  3. Absatz 3,Eine Bezeichnung als Beobachtungsgebiet oder voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Absatz eins und 2 möglich, wenn

- der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist

  1. Absatz 4,Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß Paragraph 3, Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Absatz eins und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.
  2. Absatz 5,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 3, sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Absatz eins bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach Paragraph 33 f, Absatz 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR40029588