Rechtstracker.at

§ 3 GSwV

Fassungen
05.04.2002 bis 29.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 305.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 302.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 318.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2002

Außerkrafttretensdatum

29.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Meßstellen zur Erhebung der Grundwasserbeschaffenheit für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes können Grundwasseraufschlußstellen und Grundwasseraustrittsstellen sein.
  2. Absatz 2,Eignung und Aussagekraft einer Meßstelle gemäß Absatz eins, in hydrologischer (Lage zu Oberflächengewässern, Grundwasserstockwerke, Bauzustand, Zuströmverhältnisse usw.) und grundwasserbeschaffenheitsmäßiger (Lage zu Kontaminationen, geogene oder sonstige natürliche Hintergrundbelastung) Hinsicht sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Absatz eins, in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird; dabei ist insbesondere auf bereits bekannte oder zu besorgende Grundwassergefährdungen, auf erkennbare Tendenzen in der Grundwasserbelastung, sowie auf allenfalls gefährdete Wasserversorgungsanlagen einschließlich hausbrunnenversorgte Siedlungen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung der Meßstelleneignung und die Festlegung der Meßstellenverteilung hat vor Beginn der Untersuchungstätigkeit für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung der Grundwasserbeschaffenheit bzgl. eines Inhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß Paragraph 2, an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, ist an Hand regelmäßig wiederkehrender Messungen vorzunehmen, die über einen Meßzeitraum von wenigstens zwei Jahren angedauert haben (Mindestanzahl der Beprobungen vier pro Jahr in etwa dreimonatlichen Intervallen). Als Beurteilungszeitraum im Sinne des Paragraph 4, ist der dem Beurteilungszeitpunkt unmittelbar vorangegangene zweijährliche Meßzeitraum heranzuziehen (ausgenommen im Falle des Absatz 5, Ziffer 2,).
  4. Absatz 4,Die Auswahl eines für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes in Frage kommenden Grundwasserinhaltsstoffes ist vor Beginn der Untersuchungstätigkeit gemäß Absatz eins bis 3 zu treffen.
  5. Absatz 5,Für die Verwendung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Meßergebnissen der Grundwasserbeschaffenheit gilt:
    1. Ziffer eins
      Liegen an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (Paragraph 2,) Meßergebnisse gemäß Absatz 3 und Anlage B aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, so können diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Liegen an einer Meßstelle gemäß Absatz eins, Meßergebnisse für einen Grundwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A oder für einen sonstigen Grundwasserinhaltsstoff (Paragraph 2,) aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor, die den Anforderungen der Anlage B, nicht jedoch denen des Absatz 3, entsprechen, so können auch diese als Grundlage für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden, wenn
      • Strichaufzählung
        bei zwei im Zeitabstand von drei Monaten aufeinanderfolgenden Messungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beide Meßergebnisse den Schwellenwert überschreiten (Paragraph 4, Absatz eins,) und
      • Strichaufzählung
        die erste der beiden Messungen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wird und
      • Strichaufzählung
        die Gesamtanzahl der für die Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers zur Verfügung stehenden Meßwerte ein schließlich der beiden nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnenen mindestens 6 beträgt.
    3. Ziffer 3
      Meßergebnisse gemäß Ziffer eins und 2 können nur dann für die Bezeichnung eines Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes verwendet werden, wenn die Kriterien des Absatz 2, bezüglich Meßstelleneignung und Meßstellenverteilung erfüllt sind.
    4. Ziffer 4
      Meßergebnisse gemäß Ziffer eins und 2, die länger zurückliegen als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bleiben außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR40029587