Rechtstracker.at

§ 2 GSwV

Fassungen
05.04.2002 bis 29.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 205.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 202.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 218.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.04.2002

Außerkrafttretensdatum

29.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.
  3. Absatz 3,Die Schwellenwerte gemäß Absatz eins und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, 4 und 6 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (Paragraph 4, Absatz 3,), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich
    1. Ziffer eins
      durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
    2. Ziffer 2
      durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
    derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 kommt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR40029585