Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Förderungsarten
§ 2.
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
2. sonstige Geldzuwendungen;
3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
§ 5geändertAbs 1
Förderungsentscheidung
§ 5.
(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 5
Haftungen
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten hat haben, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In diesem dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo von 7 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie von 25 Millionen Schilling an Kapitel zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.
(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.
§ 8geändertAbs 2
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.