Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1999Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8. (1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Dokumentnummer
NOR12091105
Alte Dokumentnummer
N5199912908Y