Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2021Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.Paragraph 8,
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
NOR40235914