Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 2
§ 3.
(1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/1999)