Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1996Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.Paragraph 3, (1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß Paragraph eins, erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph eins, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.
Dokumentnummer
NOR12139183
Alte Dokumentnummer
N8199638156L