Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.06.1993 bis 25.06.1996 — BGBl. Nr. 384/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.09.199931.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
§ 326.06.199621.09.1999 § → § BGBl. Nr. 287/1996
§ 319.06.199325.06.1996 BGBl. Nr. 384/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.06.1993BGBl. Nr. 384/1993

Außerkrafttretensdatum

25.06.1996danach: BGBl. Nr. 287/1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Bescheide gemäß Paragraphen eins und 2 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraphen eins und 2 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz eins,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.

Gesetzesnummer

10010763

Dokumentnummer

NOR12136620

Alte Dokumentnummer

N8199328350J