Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
I. Geldumlauf.
§ 1.
Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:
a) Banknoten der Österreichischen Nationalbank,
b) Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,
c) Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.
(2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ verlängern.
§ 4aufgehoben
§ 4.
(1) Die Umtauschstelle tauscht dem Einlieferer die ei-ngelieferten Geldzeichen in folgender Weise in neue Geldzeichen um:
a) 150 S für jede im Umtauschschein angeführte natürliche Person oder, wenn der eingelieferte Gesamtbetrag geringer ist, den vollen Betrag nach dem Verhältnis 1 zu 1, sofern der Einlieferer die zu Beginn der Umtauschfrist laufende Lebensmittelkarte dieser Personen oder eine vom Bundesministerium für Finanzen mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ zu bestimmende andere Urkunde vorweist. Die Umtauschstelle hat die ihr vorgelegten Lebensmittelkarten deutlich mit Stempelaufdruck zu kennzeichnen, den allenfalls vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung“ mit Kundmachung bestimmten Abschnitt davon abzutrennen und die erwähnten anderen Urkunden einzuziehen;
b) den eingelieferten Restbetrag nach dem Verhältnis 3 zu 1.
(2) Juristischen Personen und natürlichen Personen, deren Lebensmittelkarte oder sonstige Urkunde [Abs. (1)] nicht vorgelegt wird, wird der Gesamtbetrag der eingelieferten Geldzeichen nach dem Verhältnis 3 zu 1 umgetauscht.
(3) Unter der ersten der in den Abs. (1) und (2) angegebenen Verhältniszahlen ist der alte Nennwert der eingelieferten Geldzeichen zu verstehen.
(4) Die Umtauschstelle bestätigt auf dem Umtauschschein, in welcher Weise sie den Umtausch vorgenommen hat. Eine der drei Gleichschriften folgt sie dem Einlieferer aus, eine leitet sie zum Zweck der Abrechnung an die Österreichische Nationalbank, die dritte übermittelt sie dem für den Einlieferer zuständigen Finanzamt.
§ 5aufgehoben
§ 5.
(1) Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.
(2) Der Nachweis der Ablieferung [Abs. (1)] ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.
(3) Der gemäß Abs. (1) auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.
(4) Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (§ 4) den gemäß Abs. (1) bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.
Schlagworte
§ 6aufgehoben
§ 6.
(1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen. Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.
(2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.
§ 7aufgehoben
§ 7.
Mit Ablauf der Umtauschfrist verlieren die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.
§ 12aufgehoben
§ 12.
Die gemäß § 11 dem Bund verfallenen Geldbeträge sind zur Abschreibung von der Bundesschuld [§ 1, Abs. (2), der Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 122] zu verwenden.
Schlagworte
§ 15aufgehoben
§ 15.
(1) Ein nach der Umwandlung gemäß § 14 verbleibender Guthabensteil wird für den Bund in Anspruch genommen.
(2) Auf die gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Guthabensteile finden die Bestimmungen des § 10 insoweit sinngemäß Anwendung, als der gemäß § 10 rückzubuchende Betrag mangels eines zureichenden Sperrguthabens die dort bestimmte Höhe nicht erreicht.
§ 20aufgehoben
C. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 20.
Auf Guthaben auf Konten (Sparbüchern), deren Gesamteinlage einschließlich der gesperrten Teile 100 S nicht überschreitet, finden nur die Bestimmungen des § 16, Abs. (1), Anwendung. Im übrigen sind Verfügungen über solche Guthaben im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.
§ 21aufgehoben
§ 21.
Für die letzte Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bestimmungen:
a) Die der letzten Gehalts(Lohn)zahlung vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgende, der Gehalts(Lohn)periode entsprechende Zeit wird durch den Tag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes in zwei Teile zerlegt. Die letzte im Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes vorgenommene Lohn(Gehalts)zahlung ist in aliquote Teile zu zerlegen, die dem Verhältnis des vor und des nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes liegenden Zeitraums entsprechen. Jener Teil der letzten Gehalts(Lohn)zahlung, der der Anzahl der Tage vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum nächsten Gehalts(Lohn)zahlungstag entspricht, ist in Zahlungsmitteln neuen Nennwerts zur Auszahlung zu bringen.
b) Ist die Zahlung nicht bar, sondern durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto oder Sparbuch erfolgt, so kann der Empfänger vom Dienst(Arbeit)geber die Barzahlung jenes Teils des unter a genannten Betrages verlangen, über den er gemäß § 16, Abs. (2), nicht unbeschränkt verfügen kann. Er muß ihm jedoch den betreffenden Betrag vom Konto (Sparbuch) zurücküberweisen. Diese Überweisung ist zulässig. Der rückgebuchte Betrag unterliegt beim Dienst(Arbeit)geber den gleichen Beschränkungen, denen er auf dem Konto (Sparbuch) des Dienst(Arbeit)nehmers nach diesem Bundesgesetz unterworfen war.
Schlagworte
§ 22aufgehoben
III. Abfuhr.
§ 22.
Die Bundesregierung bestimmt, wann, in welchen Werten und in welcher Art die gemäß den §§ 9, 11 und 19 abgebuchten und dem Bundesschatz gutgeschriebenen Beträge an den Bund abzuführen sind.
§ 26aufgehoben
§ 26.
Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (§§ 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß § 25 erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben.
§ 28aufgehoben
§ 28.
Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zur weiteren Herabsetzung des Zahlungsmittelumlaufs folgende Beträge verwenden:
a) Die Erlöse aus der Verwertung der auf Grund von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden der Republik Österreich verfallenen oder heimgefallenen Vermögen,
b) die Erlöse aus Lieferungen oder Leistungen, die der Republik Österreich vom Ausland unentgeltlich oder gegen langfristige Kreditgewährung zukommen, soweit sie nicht besonderen Zwecken zu dienen haben,
c) die Erlöse der von einer Besatzungsmacht der Republik Österreich zur freien Verfügung überlassenen Vermögenswerte.
§ 34aufgehoben
§ 34.
(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, einen diesem Bundesgesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Bundes.
(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen.
§ 35aufgehoben
§ 35.
Auf Verfallsbeträge gemäß § 34 finden die Bestimmungen der §§ 25 und 26 Anwendung.
§ 36aufgehoben
VI. Einmalige Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe.
§ 36.
Mit dem Stichtag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes wird eine einmalige Abgabe vom Vermögen und von dem Vermögenszuwachs eingehoben, der während der nationalsozialistischen Herrschaft sowie während des Krieges und weiterhin bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes entstanden ist. Die Eingänge aus der einmaligen Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß § 14, Abs. (2), auszugebenden Bundesschuldverschreibungen und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden. Die Bestimmungen hierüber trifft ein besonderes Bundesgesetz.
§ 38aufgehoben
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 14, Abs. (2), 17, 22, 27 und 28 die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 30 bis 33 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
Art. 1 (ÜR)aufgehoben
Artikel I.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 138/1952, zu § 17, BGBl. Nr. 250/1947)
Verwaltungs- und Gerichtswahrnisse, die in den im § 17 Abs. 1 Währungsschutzgesetz genannten Guthaben öffentlicher Kassen enthalten sind, unterliegen der gleichen Regelung wie die kasseneigenen Bestände. Die wirtschaftliche Auswirkung trifft die Erleger der Verwahrnisse.
§ 2 (ÜR)aufgehoben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 59/1952, zu BGBl. Nr. 250/1947)
§ 2.
Die Bestimmungen des Schillinggesetzes und die §§ 8, 9 Abs. 1, 14, 15, 17 bis 20, 22, 25, 26, 29 bis 35 des Währungsschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn der Zeitpunkt der Umstellung eines Guthabens von Reichsmark auf Schilling nach dem Tage des Wirksamkeitsbeginns des Schillinggesetzes liegt.