RS0038146
Rechtssatz
zuletzt 31.03.1950Zivilrecht
Hat bei einer Geldkaution der Kautionsnehmer vereinbarungsgemäß dieselben Banknoten oder Münzen zurückzustellen, so liegt ein gewöhnliches Pfandrecht vor. Hat er dagegen zwar nur eine gleiche Summe zurückzustellen, ist er verpflichtet, das, was er von dem i …