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Rechtssatz RS0038146×

Rechtssatz RS0038146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038146

Geschäftszahl

1Ob65/49; 2Ob600/49

Entscheidungsdatum

31.03.1950

Rechtssatz

Hat bei einer Geldkaution der Kautionsnehmer vereinbarungsgemäß dieselben Banknoten oder Münzen zurückzustellen, so liegt ein gewöhnliches Pfandrecht vor. Hat er dagegen zwar nur eine gleiche Summe zurückzustellen, ist er verpflichtet, das, was er von dem ihm als Kaution übergebenen Betrag entnimmt, sofort zu ersetzen; in diesem Falle liegt ein Summenpfandrecht vor, bei dem der Kautionsgeber Eigentümer des übergebenen Betrages bleibt. Wird dagegen der Kautionsnehmer Eigentümer des Kautionsbetrages und hat er lediglich dieselbe Summe zurückzustellen, so liegt ein unregelmäßiges Pfandrecht (pignus irregulare) vor, in welcher Form gewöhnlich Geld als Sicherstellung gegeben wird. Bei dieser Form der Kautionsbestellung hat der Kautionsnehmer ohne Rücksicht auf die Maßnahmen des WSchG den ganzen Kautionsbetrag zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/49
    Entscheidungstext OGH 16.03.1949 1 Ob 65/49
    Veröff: SZ 22/33
  • 2 Ob 600/49
    Entscheidungstext OGH 31.03.1950 2 Ob 600/49
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0038146

Dokumentnummer

JJR_19490316_OGH0002_0010OB00065_4900000_001