Aus den Entscheidungsgründen:
Der Meinung des Berufungsgerichtes, es könne ein Summenpfandrecht deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte nicht bestimmte Stücke, sondern nur einen Geldbetrag von 2700 S erhalten habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wäre der Beklagte auf Grund der Vereinbarung zwischen den Streitteilen verpflichtet gewesen, dieselben Banknoten oder Münzen zurückzustellen, so würde ein gewöhnliches Pfandrecht vorliegen, während bei einem Summenpfandrecht der Pfandnehmer zwar nur eine gleiche Summe zurückzustellen hat, jedoch verpflichtet ist, das, was er von dem ihm als Pfand übergebenen Betrag entnommen hat, sofort zu ersetzen, und der Pfandgeber Eigentümer des verpfändeten Geldbetrages bleibt (vgl. Klang, Kommentar, 2. Aufl., II, S. 398). Daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, der Beklagte habe die ihm als Kaution übergebenen Banknoten oder Münzen seinerzeit zurückzustellen oder das, was er davon entnimmt, sofort aus eigenen Beständen zu ersetzen und der Kläger habe Eigentümer des verpfändeten Geldbetrages zu bleiben, wurde jedoch von keiner der Parteien behauptet und von den Untergerichten nicht festgestellt. Der Kläger hat bloß in der Klage die Berechtigung des Beklagten zur Verwendung des ihm als Kaution übergebenen Barbetrages bestritten, ohne das Vorliegen einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung zu behaupten. Der Beklagte hat selbst vorgebracht, daß er den Kautionsbetrag nebst eigenem Gelde zum Ankauf von Photoapparaten verwendet habe. Da somit nach den Feststellungen der Untergerichte und dem Parteienvorbringen weder ein gewöhnliches Pfandrecht noch ein Summenpfandrecht vorliegt, kommt nur ein unregelmäßiges Pfandrecht in Frage, in welcher Form gewöhnlich Geld als Sicherstellung gegeben wird. Liegt aber ein pignus irregulare vor, so ist der Beklagte mit der Übergabe Eigentümer des Geldbetrages geworden und ist lediglich obligatorisch zur Rückzahlung der gleichen Summe verpflichtet. Schulden wurden nun - von Einlagen bei Geldinstituten und dergleichen abgesehen - durch das Währungsschutzgesetz überhaupt nicht berührt. Die Wirkungen dieses Gesetzes haben das vom Kläger herrührende Geld als Teil des Vermögens des Beklagten betroffen. Da es sich um eine bloße Geldschuld des Beklagten handelt, hat dieser sie daher im vollen Umfange zu erfüllen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist demnach, wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen, zutreffend und mußte deshalb der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.Der Meinung des Berufungsgerichtes, es könne ein Summenpfandrecht deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte nicht bestimmte Stücke, sondern nur einen Geldbetrag von 2700 S erhalten habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wäre der Beklagte auf Grund der Vereinbarung zwischen den Streitteilen verpflichtet gewesen, dieselben Banknoten oder Münzen zurückzustellen, so würde ein gewöhnliches Pfandrecht vorliegen, während bei einem Summenpfandrecht der Pfandnehmer zwar nur eine gleiche Summe zurückzustellen hat, jedoch verpflichtet ist, das, was er von dem ihm als Pfand übergebenen Betrag entnommen hat, sofort zu ersetzen, und der Pfandgeber Eigentümer des verpfändeten Geldbetrages bleibt vergleiche Klang, Kommentar, 2. Aufl., römisch zwei, S. 398). Daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, der Beklagte habe die ihm als Kaution übergebenen Banknoten oder Münzen seinerzeit zurückzustellen oder das, was er davon entnimmt, sofort aus eigenen Beständen zu ersetzen und der Kläger habe Eigentümer des verpfändeten Geldbetrages zu bleiben, wurde jedoch von keiner der Parteien behauptet und von den Untergerichten nicht festgestellt. Der Kläger hat bloß in der Klage die Berechtigung des Beklagten zur Verwendung des ihm als Kaution übergebenen Barbetrages bestritten, ohne das Vorliegen einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung zu behaupten. Der Beklagte hat selbst vorgebracht, daß er den Kautionsbetrag nebst eigenem Gelde zum Ankauf von Photoapparaten verwendet habe. Da somit nach den Feststellungen der Untergerichte und dem Parteienvorbringen weder ein gewöhnliches Pfandrecht noch ein Summenpfandrecht vorliegt, kommt nur ein unregelmäßiges Pfandrecht in Frage, in welcher Form gewöhnlich Geld als Sicherstellung gegeben wird. Liegt aber ein pignus irregulare vor, so ist der Beklagte mit der Übergabe Eigentümer des Geldbetrages geworden und ist lediglich obligatorisch zur Rückzahlung der gleichen Summe verpflichtet. Schulden wurden nun - von Einlagen bei Geldinstituten und dergleichen abgesehen - durch das Währungsschutzgesetz überhaupt nicht berührt. Die Wirkungen dieses Gesetzes haben das vom Kläger herrührende Geld als Teil des Vermögens des Beklagten betroffen. Da es sich um eine bloße Geldschuld des Beklagten handelt, hat dieser sie daher im vollen Umfange zu erfüllen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist demnach, wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen, zutreffend und mußte deshalb der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.