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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 209aufgehoben
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 209↗RIS↗
Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen
§ 209. Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden.