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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 234aufgehoben
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 234↗RIS↗
§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.