RS0008492
Rechtssatz
1987 – zuletzt 22.03.1990Zivilrecht
Bedachtnahme auf den Umstand, daß die Anspruchsverfolgung des einen Teiles einer als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung zuwiderläuft, ohne daß neue, einer kritischen Beurteilung würdige, Argumente vorgebracht worden wären.