§. 78.
Zur Verwaltung von Verlassenschaft, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder rücksichtlich welcher die Erben, obgleich bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ist ein Curator zu bestellen, worüber das Nähere in den §§. 128 und 129 bestimmt wird.