RS0007770
Rechtssatz
1975 – zuletzt 26.06.2018Zivilrecht
Selbst wenn die Erben nicht säumig iSd § 120 Abs 1 AußStrG sind, kann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, wenn dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind, mit denen nicht zugewartet werden kann, bis sich die Erben entscheid …