Rechtssatz RS0086018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086018
Geschäftszahl
8Ob32/72; 1Nd506/82
Entscheidungsdatum
24.03.1982
Norm
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §73
AußStrG §78 B
Rechtssatz
Die Ansicht, daß es dann, wenn das Nachlaßvermögen im Sinn der über die Todfallsaufnahme vom Gericht zu treffenden Vorkehrungen zulässigerweise den Gläubigern an Zahlungs Statt überlassen wird, an einer Grundlage für die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung und Bestellung eines Kurators zur Verwaltung der Verlassenschaft im Sinne der §§ 78, 128 AußStrG mangelt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß es dann, wenn das Nachlaßvermögen im Sinn der über die Todfallsaufnahme vom Gericht zu treffenden Vorkehrungen zulässigerweise den Gläubigern an Zahlungs Statt überlassen wird, an einer Grundlage für die Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung und Bestellung eines Kurators zur Verwaltung der Verlassenschaft im Sinne der Paragraphen 78, 128, AußStrG mangelt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086018
Dokumentnummer
JJR_19720314_OGH0002_0080OB00032_7200000_002