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Rechtssatz RS0007744

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007744

Geschäftszahl

4Ob501/92; 8Ob501/93; 4Ob538/95

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Rechtssatz

Der Geschäftskreis des nach Paragraph 78, AußStrG bestellten Verlassenschaftkurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Wird sein Wirkungskreis im Bestellungsbeschluß eingeschänkt, dann hat er vor allem die in Paragraphen 129 und 145 AußStrG näher genannten Rechte und Pflichten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 501/92
  • 8 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 501/93
    nur: Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftkurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)
  • 4 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
    Auch; Beisatz: Ist ein Verlassenschaftskurator ausdrücklich zru Vertretung der Verlassenschaft in allen Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden sollten, bestellt, so fallen auch drohende Rechtsstreitigkeiten darunter. Auch die außergerichtliche, mit Klageandrohung verbundene Geltendmachung von Forderungen ist jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit, "die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden soll". Der Verlassenschaftskurator ist daher zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches über von Gläubigern an ihn herangetragene Forderungen befugt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007744

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00501_9200000_001