I. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs Dr.Gertrude K*****s ist unzulässig:römisch eins. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs Dr.Gertrude K*****s ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, nicht Beteiligter und daher nach § 9 AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert (ZBl 1936/411; SZ 21/112; EvBl 1969/187 ua). Das entspricht dem allgemeinen Rechtssatz, daß der Vertragsgenosse (= Dritte) nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (NZ 1967, 79; JBl 1984, 618; RZ 1993/77; EFSlg 58.192; SZ 65/99 uva).Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, nicht Beteiligter und daher nach Paragraph 9, AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert (ZBl 1936/411; SZ 21/112; EvBl 1969/187 ua). Das entspricht dem allgemeinen Rechtssatz, daß der Vertragsgenosse (= Dritte) nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrages ein Rechtsmittel zu ergreifen (NZ 1967, 79; JBl 1984, 618; RZ 1993/77; EFSlg 58.192; SZ 65/99 uva).
Daß Dr.Gertrude K***** Legatarin ist, sie schon vor der Erhebung des Rekurses die Erbserklärung abgegeben hat (ON 74) und diese Erbserklärung vor Erhebung ihres Revisionsrekurses zu Gericht angenommen und der Erbsrechtsausweis auf Grund der Aktenlage für erbracht anerkannt wurde (ON 81), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil sie den Rekurs nicht in ihrer Eigenschaft als Legatarin oder Erbin (und im Interesse der Verlassenschaft), sondern allein auf Grund ihrer Stellung als Partnerin des außergerichtlichen Vergleiches aus dem Interesse am Abschluß dieses Rechtsgeschäftes erhoben hat.
Ihr Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
II. Der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist berechtigt.römisch zwei. Der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist berechtigt.
Das Erstgericht hatte den ersten Verlassenschaftskurator ausdrücklich (ua) zur Vertretung der Verlassenschaft in allen Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden sollten, bestellt. Daß darunter auch drohende Rechtsstreitigkeiten fallen, kann nach Wortlaut und Sinn dieses Beschlusses keinem Zweifel unterliegen. Es besteht kein vernünftiger Grund dafür, daß der Kurator, dem eine Prozeßführung angedroht ist, erst die Zustellung der Klage abwarten müßte, um erst dann - nachdem bereits Kosten aufgelaufen sind - allenfalls einen Vergleich abzuschließen. Auch die außergerichtliche, mit Klageandrohung verbundene Geltendmachung von Forderungen ist jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit, "die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden soll".
Nichts anderes kann aber für den Wirkungskreis des nunmehrigen Verlassenschaftskurators gelten, der ja dem bisherigen entsprechen sollte (arg. "wie bisher"). Soweit in dem Beschluß von den Rechtsstreitigkeiten die Rede ist, "die gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht wurden oder anhängig sind", muß das auf einem Schreibfehler beruhen, weil die Unterscheidung keinen Sinn macht, ist doch ein anhängig gemachter Rechtsstreit eben anhängig. Gemeint waren offenbar - ebenso wie im Beschluß ON 31 - Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden und solche, die schon anhängig sind.
Der Verlassenschaftskurator war daher berechtigt und verpflichtet, über an ihn herangetragene Forderungen von Gläubigern zu verhandeln. Seine Befugnis zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches ist daher zu bejahen.
Auch der vom Erstrichter herangezogene Grund, die Genehmigung des Vergleiches zu versagen, ist nicht stichhältig. Gerade deshalb, weil die Frage, ob ein Vermögenswert in die Verlassenschaft fällt, nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im Prozeßweg zu klären ist, war eben eine Prozeßführung ins Auge gefaßt worden, in deren Zuge der Verlassenschaftskurator die Verlassenschaft zu vertreten hätte. Zur Abwendung dieses Prozesses will der Kurator den außergerichtlichen Vergleich abschließen, um dessen Genehmigung es geht.
Da sohin die Vorinstanzen die Genehmigung aus unzutreffenden, nur formalen Gründen, verweigert haben, mußten ihre Beschlüsse aufgehoben werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme von diesen Versagungs-(= Zurückweisungs-)gründen über den Genehmigungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.