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Rechtssatz RS0008072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008072

Geschäftszahl

3Ob542/76; 4Ob538/95

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Rechtssatz

Der Verlassenschaftskurator hat nicht nur auf der Aktivseite tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 542/76
  • 4 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
    Auch; Beisatz: Ist ein Verlassenschaftskurator ausdrücklich zur Vertretung der Verlassenschaft in allen Rechtsstreitigkeiten, die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden sollten, bestellt, so fallen auch drohende Rechtsstreitigkeiten darunter. Auch die außergerichtliche, mit Klageandrohung verbundene Geltendmachung von Forderungen ist jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit, "die in Zukunft gegen die Verlassenschaft anhängig gemacht werden soll". Der Verlassenschaftskurator ist daher zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches über von Gläubigern an ihn herangetragene Forderungen befugt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008072

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0030OB00542_7600000_001