Rechtssatz RS0006214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006214
Geschäftszahl
2Ob66/48 (2Ob67/48); 4Ob538/95
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Wer von einem erbserklärten Erben ohne abhandlungsbehördliche Genehmigung ein zum Nachlaß gehöriges Unternehmen erwirbt, ist nicht Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG.Wer von einem erbserklärten Erben ohne abhandlungsbehördliche Genehmigung ein zum Nachlaß gehöriges Unternehmen erwirbt, ist nicht Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 66/48
Entscheidungstext OGH 07.07.1948 2 Ob 66/48
Veröff: SZ 21/112
- 4 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 538/95
Auch; Beisatz: Der Dritte, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, ist nicht Beteiligter und daher nach § 9 AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0006214
Dokumentnummer
JJR_19480707_OGH0002_0020OB00066_4800000_001