Rechtssatz RS0007748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007748
Geschäftszahl
5Ob505/81; 7Ob601/83; 4Ob231/02b; 9Ob28/03p
Entscheidungsdatum
02.04.2003
Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des für die ruhende Verlassenschaft bestellten Nachlaßkurators erlischt mit dem Eintritt der (durch die Einantwortung bewirkten) Gesamtrechtsnachfolge und wirkt selbst dann nicht für die eingeantworteten Erben fort, wenn seine Abberufung durch Beschluß des Abhandlungsgerichtes unterlieben ist, denn die Beendigung der Vertretungsmacht des Nachlaßkurators ist nur eine der Rechtsfolgen des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes, mit dem das Abhandlungsverfahren beendet und der Nachlaß den Erben übergeben wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 505/81
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 505/81
EvBl 1981/199 S 577 = MietSlg 33641
- 7 Ob 601/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 601/83
- 4 Ob 231/02b
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 231/02b
Gegenteilig; Beisatz: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht. (T1); Veröff: SZ 2002/147
- 9 Ob 28/03p
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 28/03p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007748
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0050OB00505_8100000_001