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Rechtssatz RS0007710×

Rechtssatz RS0007710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0007710

Geschäftszahl

Ds8/69; Ds11/99

Entscheidungsdatum

20.09.1999

Rechtssatz

Aus der im Paragraph 57, Absatz 3, RDG festgesetzten allgemeinen Dienstpflicht des Richters, sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern könnte, geht klar hervor, daß eine Amtspflichtenverletzung auch gelegentlich eines Aktes der Rechtsprechung erfolgen kann. (Hier: Zuerkennung einer überhöhten Belohnung an zum Verlassenschaftskurator bestellten Gerichtsbeamten). (Ausführungen zur Unerwünschtheit der Bestellung von Gerichtsbeamten zu Verlassenschaftskuratoren bei großen Verlassenschaften).

Entscheidungstexte

  • Ds 8/69
    Entscheidungstext OGH 22.03.1971 Ds 8/69
  • Ds 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.09.1999 Ds 11/99
    nur: Aus der im § 57 Abs 3 RDG festgesetzten allgemeinen Dienstpflicht des Richters, sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern könnte, geht klar hervor, daß eine Amtspflichtenverletzung auch gelegentlich eines Aktes der Rechtsprechung erfolgen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007710

Dokumentnummer

JJR_19710322_OGH0002_0000DS00008_6900000_001