Rechtssatz RS0007771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007771
Geschäftszahl
1Ob545/55; 2Ob653/55; 3Ob49/05k
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Rechtssatz
Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Verwaltung des Nachlasses (zwei Testamentserben sind vorhanden, die bisher keine Erbserklärung abgegeben haben).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 545/55
Entscheidungstext OGH 28.09.1955 1 Ob 545/55
- 2 Ob 653/55
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 2 Ob 653/55
Vgl auch
- 3 Ob 49/05k
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 49/05k
Auch; nur: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Verwaltung des Nachlasses. (T1); Beisatz: Im Fall der Unbekanntheit der Erben oder wenn neben den bekannten Erben weitere unbekannte vermutet werden können, ist ein („Verlassenschafts"-)Kurator zur Verwaltung des Nachlasses zu bestellen. (T2); Beisatz: Bei Unbekanntheit vermutlicher Erben darf die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch den daneben vorhandenen bekannten Erben vor Ablauf der Ediktalfrist nicht überlassen werden. (T3); Veröff: SZ 2005/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007771
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0010OB00545_5500000_001