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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 92aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 92↗RIS↗
Fünfter Abschnitt.
Von dem Inventar und dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnisse.
1. Inventar.
Fälle der Errichtung.
§. 92.
Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (§§. 802, 804, 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar aufzunehmen, wenn
1. der Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn er unter Vormundschaft oder Curatel steht, oder für ihn zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Curator bestellt wird, oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse dieser Art eintreten;
2. wenn die Erbschaft oder ein Erbtheil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufällt;
3. wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnißmäßigen Theil derselben dritten Personen zu hinterlassen. Endlich ist
4. über Fideicommisse und Lehen, so oft sie von einem Erben an den anderen übergehen, ohne Rücksicht auf die bei dem frei vererblichen Vermögen des Erblassers eintretenden Verhältnisse, ein eigenes Inventar aufzunehmen.