Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Anordnungen.
Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.
§. 1.
§ 2aufgehoben
§. 2.
1. Auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen.
2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.
3. Die Vollmachten und Legitimations-Urkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen, und nöthigenfalls bei den Acten zurückbehalten, und
4. darüber wachen, daß kein Rechtsgeschäft ohne Zuziehung derjenigen, deren Vernehmung oder Einwilligung zur Giltigkeit desselben nothwendig ist, abgeschlossen werde.
5. Alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, hat das Gericht von Amtswegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nöthigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
6. In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die von den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art bekannt gewordenen Thatumstände und vorzüglich auf frühere gerichtliche Verhandlungen über dieselbe Angelegenheit Bedacht zu nehmen verpflichtet.
7. In soferne die Verfügungen über Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Erörterung streitiger Rechtsfragen, oder von Thatumständen abhängen, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, soll das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sondern entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten, oder die Betheiligten auf den Rechtsweg weisen, und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafür sorgen, daß bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet, oder die Lage der Sache nicht geändert werde.
8. Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Gründe, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrücken, oder über die Verbesserung der Fehler der Eingabe oder der vorgelegten Urkunden die erforderliche Belehrung zu ertheilen.
9. In soferne das Gericht von Amtswegen auf die Beendigung des Geschäftes zu dringen verpflichtet ist, müssen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung der ertheilten Aufträge angemessene Fristen bestimmt werden, und es sind nach fruchtlosem Verlaufe derselben die gesetzlichen Zwangsmittel (§. 19) anzuwenden.
Das Gericht soll zwar:
10. Keine zu seiner und der Theilnehmenden Sicherheit nöthige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Aengstlichkeit, oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.
11. Bei Abschließung der Verträge muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtlichen Folgen der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur Giltigkeit derselben nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werde.
§ 3aufgehoben
§ 4aufgehoben
Form der Gesuche
§. 4.
§ 5aufgehoben
Gebrauch des Sachwalter.
§. 5.
§ 6aufgehoben
Zustellung der Erledigungen.
§. 6.
§ 7aufgehoben
Berechnung der Fristen.
§. 7.
§ 8aufgehoben
Beweiskraft der Urkunden.
§. 8.
§ 9aufgehoben
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
§. 9.
§ 10aufgehoben
§. 10.
§ 11aufgehoben
§. 11.
§ 12aufgehoben
§. 12.
§ 13aufgehoben
§ 13.
(1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
1. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur - außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 - in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.
§ 14aufgehoben
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
§ 14.
(1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. über den Kostenpunkt,
2. über die Verfahrenshilfe sowie
3. über die Gebühren der Sachverständigen.
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).
§ 14aaufgehoben
§ 14a.
(1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.
(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.
§ 14baufgehoben
§ 14b.
(1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
§ 15aufgehoben
1. daß der Beschluß des Rekursgerichts nichtig ist;
2. daß das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. daß der Beschluß des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. daß der Beschluß des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 16aufgehoben
§ 16.
(1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es
1. einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;
2. einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;
3. einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.
(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.
(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2 und 3 ZPO - soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.
§ 17aufgehoben
Einsetzung in den vorigen Stand.
§. 17.
§ 18aufgehoben
Rechtskraft der gerichtlichen Verfügungen.
§. 18.
§ 19aufgehoben
Execution.
§. 19.
§ 20aufgehoben
Zweites Hauptstück.
Von der Abhandlung der Verlassenschaften.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Anordnungen.
Fälle der Verlassenschaftsabhandlung.
§. 20.
§ 21aufgehoben
Nähere Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.
§. 21.
§ 22aufgehoben
Insbesondere bei Verlassenschaften der Ausländer.
§. 22.
§ 23aufgehoben
§. 23.
§ 24aufgehoben
§. 24.
§ 25aufgehoben
§. 25.
§ 26aufgehoben
Besondere Abhandlungen über Lehen, Fideicommisse
und ein mit fideicommissarischer Substitution
behaftetes Vermögen.
§. 26.
§ 27aufgehoben
Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.
§. 27.
§ 28aufgehoben
Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen
Verlassenschaftsabhandlungen.
§. 28.
§ 31aufgehoben
Mitwirkung der Gemeinden und ihrer Vorstände.
§. 31.
§ 32aufgehoben
Controle über die gehörige Besorgung der
Verlassenschaftsabhandlungen.
§. 32.
§ 33aufgehoben
§. 33.
§ 34aufgehoben
Zweiter Abschnitt.
Von der Todfallsaufnahme.
Anzeige aller Todfälle.
§. 34.
§ 35aufgehoben
§. 35.
§ 36aufgehoben
Anordnung der Todfallsaufnahme.
§. 36.
§ 38aufgehoben
Benehmen bei derselben.
§. 38.
§ 39aufgehoben
§. 39.
1. über Vor- und Zunamen, Stand oder Beschäftigung, Alter oder Religionsbekenntniß des Verstorbenen;
2. über den Tag und Ort des erfolgten Todes, den letzten Hauptwohnsitz des Erblassers und alle Verhältnisse, welche die Gerichtscompetenz bestimmen;
3. über den Namen und Aufenthaltsort des allenfalls hinterlassenen Ehegatten, und
4. über Namen, Stand, Alter und Aufenthaltsort der groß- und minderjährigen Kinder des Verstorbenen Erkundigung einzuziehen. Wenn
5. die Erbfolge oder Vormundschaft über des Erblassers Kinder die nächsten Verwandten trifft, ist der Name, Stand, das Alter und der Aufenthaltsort derselben, und wenn zur Zeit der ersten Erhebung der Testamentserbe schon bekannt ist, auch der Wohnort dieses letzteren auszuforschen.
Der Gerichtsabgeordnete soll:
6. vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 39 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.
7. dem Gerichte die letztwilligen Anordnungen des Erblassers nicht ohnehin bekannt sind, ist die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen, ob ein letzter Wille, ein Erbvertrag, eine Schenkung auf den Todesfall oder Ehepacten vorhanden seien, oder an einem dritten Orte, allenfalls bei einem Gerichte oder öffentlichen Notare, erliegen.
8. Ist Erkundigung darüber einzuziehen, welche Vormundschaften oder Curatelen der Verstorbene versehen habe; ob für dessen Kinder oder Erben etwa bereits Vormünder oder Curatore benannt seien; dann
9. ob der Verstorbene über Amtsgelder Rechnung geführt, eine Besoldung, Pension, Stiftung oder Unterhaltsgelder aus öffentlichen Cassen bezogen habe; endlich
10. ob sich in der Verlassenschaft nicht Gegenstände vorfinden, welche nach den später (§§. 90 und 91) folgenden Vorschriften eine besondere Anzeige erfordern.
§ 40aufgehoben
§. 40.
§ 41aufgehoben
§. 41.
§ 42aufgehoben
§. 42.
§ 43aufgehoben
Anlegung des Siegels.
§. 43.
§ 44aufgehoben
§. 44.
§ 45aufgehoben
§. 45.
§ 46aufgehoben
§. 46.
§ 47aufgehoben
§. 47.
§ 48aufgehoben
§. 48.
§ 49aufgehoben
§. 49.
§ 50aufgehoben
Bericht über die Todfallsaufnahme.
§. 50.
§ 51aufgehoben
§. 51.
§ 53aufgehoben
Besondere Vorkehrungen:
§ 54aufgehoben
§. 54.
§ 55aufgehoben
§. 55.
§ 56aufgehoben
b) rücksichtlich der Schriften, welche die
Seelsorge betreffen;
§. 56.
§ 57aufgehoben
c) bei Todfällen der höheren Geistlichkeit.
§. 57.
§ 58aufgehoben
d) bei Todfällen öffentlicher Notare.
§. 58.
§ 59aufgehoben
e) rücksichtlich der Gegenstände,
welche anderen Behörden zu übersenden sind.
§. 59.
§ 60aufgehoben
f) bei Todfällen in Kranken-, Contumaz-
und Versorgungs-Anstalten.
§. 60.
§ 61aufgehoben
Dritter Abschnitt.
Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.
Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen
§. 61.
§ 62aufgehoben
§. 62.
§ 63aufgehoben
§ 64aufgehoben
§ 65aufgehoben
§ 66aufgehoben
§ 67aufgehoben
§ 68aufgehoben
§ 69aufgehoben
§ 70aufgehoben
§ 71aufgehoben
§ 72aufgehoben
§ 73aufgehoben
§ 74aufgehoben
§ 75aufgehoben
§ 76aufgehoben
§ 77aufgehoben
§ 78aufgehoben
§ 79aufgehoben
§ 80aufgehoben
§ 81aufgehoben
§ 82aufgehoben
§ 83aufgehoben
§ 84aufgehoben
§ 85aufgehoben
§ 86aufgehoben
§ 87aufgehoben
§ 88aufgehoben
§ 89aufgehoben
§ 90aufgehoben
§ 91aufgehoben
§ 92aufgehoben
§ 93aufgehoben
§ 94aufgehoben
§ 95aufgehoben
§ 96aufgehoben
§ 97aufgehoben
§ 98aufgehoben
§ 99aufgehoben
§ 100aufgehoben
§ 101aufgehoben
§ 102aufgehoben
§ 104aufgehoben
§ 105aufgehoben
§ 106aufgehoben
§ 107aufgehoben
§ 108aufgehoben
§ 109aufgehoben
§ 110aufgehoben
§ 111aufgehoben
§ 114aufgehoben
§ 115aufgehoben
§ 116aufgehoben
§ 117aufgehoben
§ 118aufgehoben
§ 119aufgehoben
§ 120aufgehoben
§ 121aufgehoben
§ 122aufgehoben
§ 123aufgehoben
§ 124aufgehoben
§ 125aufgehoben
§ 126aufgehoben
§ 127aufgehoben
§ 128aufgehoben
§ 129aufgehoben
§ 130aufgehoben
§ 131aufgehoben
§ 132aufgehoben
§ 133aufgehoben
§ 135aufgehoben
§ 136aufgehoben
§ 137aufgehoben
§ 138aufgehoben
§ 139aufgehoben
§ 140aufgehoben
§ 141aufgehoben
§ 142aufgehoben
§ 143aufgehoben
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§ 145aufgehoben
§ 146aufgehoben
§ 147aufgehoben
§ 148aufgehoben
§ 149aufgehoben
§ 150aufgehoben
§ 151aufgehoben
§ 152aufgehoben
§ 154aufgehoben
§ 155aufgehoben
§ 156aufgehoben
§ 157aufgehoben
§ 158aufgehoben
§ 159aufgehoben
§ 160aufgehoben
§ 161aufgehoben
§ 161aaufgehoben
§ 162aufgehoben
§ 164aufgehoben
§ 165aufgehoben
§ 166aufgehoben
§ 167aufgehoben
§ 168aufgehoben
§ 169aufgehoben
§ 170aufgehoben
§ 171aufgehoben
§ 172aufgehoben
§ 173aufgehoben
§ 174aufgehoben
§ 175aufgehoben
§ 176aufgehoben
§ 177aufgehoben
§ 178aufgehoben
§ 179aufgehoben
§ 180aufgehoben
§ 181aufgehoben
§ 182aufgehoben
§ 183aufgehoben
§ 184aufgehoben
§ 185aufgehoben
§ 186aufgehoben
§ 187aufgehoben
§ 188aufgehoben
§ 189aufgehoben
§ 192aufgehoben
§ 192aaufgehoben
§ 193aufgehoben
§ 199aufgehoben
§ 201aufgehoben
§ 202aufgehoben
§ 203aufgehoben
§ 204aufgehoben
§ 205aufgehoben
§ 206aufgehoben
§ 208aufgehoben
§ 209aufgehoben
§ 210aufgehoben
§ 211aufgehoben
§ 212aufgehoben
§ 213aufgehoben
§ 214aufgehoben
§ 215aufgehoben
§ 216aufgehoben
§ 217aufgehoben
§ 219aufgehoben
§ 220aufgehoben
§ 221aufgehoben
§ 222aufgehoben
§ 223aufgehoben
§ 224aufgehoben
§ 225aufgehoben
§ 226aufgehoben
§ 227aufgehoben
§ 228aufgehoben
§ 229aufgehoben
§ 230aufgehoben
§ 231aufgehoben
§ 233aufgehoben
§ 234aufgehoben
§ 235aufgehoben
§ 236aufgehoben
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§ 239aufgehoben
§ 240aufgehoben
§ 241aufgehoben
§ 242aufgehoben
§ 243aufgehoben
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§ 259aufgehoben
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§ 267aufgehoben
§ 268aufgehoben
§ 269aufgehoben
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§ 271aufgehoben
§ 272aufgehoben
§ 273aufgehoben
§ 274aufgehoben
§ 275aufgehoben
§ 276aufgehoben
§ 277aufgehoben
§ 278aufgehoben
§ 279aufgehoben
§ 281aufgehoben
§ 282aufgehoben
§ 283aufgehoben
§ 284aufgehoben
§ 285aufgehoben
§ 286aufgehoben
§ 287aufgehoben
§ 288aufgehoben
§ 289aufgehoben
§ 290aufgehoben
§ 291aufgehoben
§ 292aufgehoben
§ 293aufgehoben
Anl. 2aufgehoben
Anl. 3aufgehoben
Anl. 4aufgehoben
Anl. 5aufgehoben
Anl. 6aufgehoben
Anl. 7aufgehoben
Anl. 8aufgehoben
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Art. 7 § 1 (ÜR)aufgehoben
Art. 7 § 2 (ÜR)aufgehoben
Art. 7 § 3 (ÜR)aufgehoben
Art. 32 (ÜR)aufgehoben
Art. 41 (ÜR)aufgehoben