Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aufgehoben
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
§ 2.
(1) Bei den folgenden Arbeiten müssen Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen:
a) Führen von Kranen; ausgenommen sind handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich der Verwendung an einer bestimmten Maschine dienen, ferner, soweit es sich nicht um Baudrehkrane handelt, flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit bei beiden Kranarten von nicht mehr als 5 t. Bei Kranen der letztgenannten Art darf das Lastmoment nicht mehr als 10 tm betragen,
b) Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung; ausgenommen sind Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern, sowie Stapler, die nur mittels Deichsel geführt werden,
c) Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten,
d) selbständige Durchführung von Sprengarbeiten.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
Krane Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen. Nicht als Krane gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;
Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger;
Gasrettungsdienste besondere Einrichtungen in den Betrieben zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsschädlicher oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Staube ausgesetzt sind.
(3) Werden Arbeiten nach Abs. 1 vom Arbeitgeber selbst durchgeführt und im Zusammenhang damit auch Arbeitnehmer beschäftigt oder können Arbeitnehmer durch solche Arbeiten gefährdet werden, so muß der Arbeitgeber die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse besitzen.
§ 3aufgehoben
Fachkenntnisse für das Führen von Kranen
§ 3.
(1) Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Kranbahn,
c) mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen, Tragmittel,
d) Sicherheitseinrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
e) Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel, Anhängen von Lasten,
f) Rechtsvorschriften und Richtlinien für den Kranbetrieb,
g) praktische Bedienung von Kranen.
(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden Kranart notwendig sind.
§ 4aufgehoben
Fachkenntnisse für das Führen von Staplern
§ 4.
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und elektrische Ausrüstung von Staplern,
c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
d) Betrieb und Wartung von Staplern,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den Betrieb von Staplern betreffen,
f) praktische Bedienung von Staplern.
§ 5aufgehoben
Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des
Einsatzes von Gasrettungsdiensten
§ 5.
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
b) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
c) Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
d) Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
f) praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.
§ 6aufgehoben
Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung
von Sprengarbeiten
§ 6.
(1) Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Grundbegriffe über explosionsgefährliche und explosionsfähige Stoffe und Zündmittel,
b) Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten,
c) Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik und Sprengverfahren,
d) Vorbereitung und Durchführung von Sprengarbeiten,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien über Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie über die Durchführung solcher Arbeiten,
f) praktische Durchführung von Sprengarbeiten.
(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten und Sprengarbeiten unter Wasser oder in heißen Massen sowie für sonstige besondere Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten sind dies auch entsprechende Kenntnisse in bezug auf die Vermessung und Berechnung der abzudrückenden Massen.
§ 7aufgehoben
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 7.
(1) Die nach den §§ 3 bis 6 notwendigen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis einer Technischen Universität, der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur, der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen technischen Lehranstalt, soweit solchen Unterrichtsanstalten für die Ausbildung geeignete Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen, oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, nachzuweisen. Soweit es sich um den Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung der Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen dürfen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten in den §§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden. Soweit die Ausbildung nicht im Rahmen des Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt erfolgt, sind die Prüfungen unter Mitwirkung eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in den Fällen nach Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung eines vom Bundesminister für Verkehr beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.
(3) Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen nach § 3 bescheinigt wird, ist anzugeben, zum Führen welcher Kranart die Fachkenntnisse nachgewiesen wurden. Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen für besondere Sprengarbeiten nach § 6 Abs. 2 bescheinigt wird, ist die Art dieser besonderen Arbeiten anzuführen.
(4) Liegt bereits ein Zeugnis für das Führen einer bestimmten Kranart oder für allgemeine Sprengarbeiten vor, so hat sich die Ausbildung für das Führen anderer Kranarten oder für besondere Sprengarbeiten auf die hiefür notwendigen weiteren Fachkenntnisse zu erstrecken.
(5) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung werden für die selbständige Ausführung von Sprengarbeiten als Zeugnisse nach Abs. 1 anerkannt.
§ 8aufgehoben
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
§ 8.
(1) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.
(2) Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
§ 9aufgehoben
Verzeichnis über die Arbeiten
§ 9.
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der für diesen nach § 2 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.