Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des
Einsatzes von GasrettungsdienstenFachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des, Einsatzes von Gasrettungsdiensten
§ 5.Paragraph 5,
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind: Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108406
Alte Dokumentnummer
N6199435032L