Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.02.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 515.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1976BGBl. Nr. 441/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des, Einsatzes von Gasrettungsdiensten

Paragraph 5,

Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

  1. Litera a
    Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
  2. Litera b
    Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
  3. Litera c
    Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
  4. Litera d
    Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
  5. Litera e
    Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
  6. Litera f
    praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.

Schlagworte

Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097802

Alte Dokumentnummer

N6197528107L