Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.02.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 615.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.02.1976BGBl. Nr. 441/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung

von Sprengarbeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
    1. Litera a
      Grundbegriffe über explosionsgefährliche und explosionsfähige Stoffe und Zündmittel,
    2. Litera b
      Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten,
    3. Litera c
      Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik und Sprengverfahren,
    4. Litera d
      Vorbereitung und Durchführung von Sprengarbeiten,
    5. Litera e
      Rechtsvorschriften und Richtlinien über Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie über die Durchführung solcher Arbeiten,
    6. Litera f
      praktische Durchführung von Sprengarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Fachkenntnisse nach Absatz eins, müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten und Sprengarbeiten unter Wasser oder in heißen Massen sowie für sonstige besondere Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten sind dies auch entsprechende Kenntnisse in bezug auf die Vermessung und Berechnung der abzudrückenden Massen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097803

Alte Dokumentnummer

N6197528108L