Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung
von Sprengarbeiten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
Grundbegriffe über explosionsgefährliche und explosionsfähige Stoffe und Zündmittel,
Art und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten,
Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik und Sprengverfahren,
Vorbereitung und Durchführung von Sprengarbeiten,
Rechtsvorschriften und Richtlinien über Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie über die Durchführung solcher Arbeiten,
praktische Durchführung von Sprengarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten und Sprengarbeiten unter Wasser oder in heißen Massen sowie für sonstige besondere Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten sind dies auch entsprechende Kenntnisse in bezug auf die Vermessung und Berechnung der abzudrückenden Massen.Die Fachkenntnisse nach Absatz eins, müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten und Sprengarbeiten unter Wasser oder in heißen Massen sowie für sonstige besondere Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten sind dies auch entsprechende Kenntnisse in bezug auf die Vermessung und Berechnung der abzudrückenden Massen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097803
Alte Dokumentnummer
N6197528108L