Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.02.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 715.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.02.1976BGBl. Nr. 441/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 3 bis 6 notwendigen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis einer Technischen Universität, der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur, der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen technischen Lehranstalt, soweit solchen Unterrichtsanstalten für die Ausbildung geeignete Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen, oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, nachzuweisen. Soweit es sich um den Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung der Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Einrichtungen dürfen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten in den Paragraphen 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden. Soweit die Ausbildung nicht im Rahmen des Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt erfolgt, sind die Prüfungen unter Mitwirkung eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in den Fällen nach Absatz eins, letzter Satz unter Mitwirkung eines vom Bundesminister für Verkehr beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen nach Paragraph 3, bescheinigt wird, ist anzugeben, zum Führen welcher Kranart die Fachkenntnisse nachgewiesen wurden. Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen für besondere Sprengarbeiten nach Paragraph 6, Absatz 2, bescheinigt wird, ist die Art dieser besonderen Arbeiten anzuführen.
  4. Absatz 4,Liegt bereits ein Zeugnis für das Führen einer bestimmten Kranart oder für allgemeine Sprengarbeiten vor, so hat sich die Ausbildung für das Führen anderer Kranarten oder für besondere Sprengarbeiten auf die hiefür notwendigen weiteren Fachkenntnisse zu erstrecken.
  5. Absatz 5,Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung werden für die selbständige Ausführung von Sprengarbeiten als Zeugnisse nach Absatz eins, anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097804

Alte Dokumentnummer

N6197528109L