Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 7, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs. 1 genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.Arbeitnehmer dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach Paragraph 7, besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097805
Alte Dokumentnummer
N6197528110L