Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8aufgehoben
Artikel 8
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel 2
(Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)
1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.
2. Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.
3. Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 bezogen werden.
Artikel 8 Abs. 2 findet hingegen nur auf Einkünfte Anwendung, die von einer natürlichen Person bezogen werden, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat im Sinn des neuen Artikels 8 begründet hat.
4. Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.