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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 9neu
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 9↗RIS↗
Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9.
(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab.
(3) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.