Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 Schlussteil; Abs 5
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz Hochschulgesetz 2005, BGBl. Nr. 175/1966, I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.
(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je
Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,
für die eine LPA-Verwendungsgruppe L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen
ist ......................................... 41,1 €
… 4 unveränderte Absätze
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit
sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis
sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im
Rahmen der Akademielehrgänge Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in
… 3 unveränderte Absätze
einer praktischen Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltung oder in einer
Fertigkeit .................................. 20,2 €.
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für
Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Hochschulen beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je .................... 21,8 €
… 19 unveränderte Absätze
für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. 16,7 €
für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... 14,5 €.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,
wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier
Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag
besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem
Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und
Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im
Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des
Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... 1,5 €
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... 2,2 €
und für eine Praxisstunde mit drei oder
mehr Schülern .................................... 2,9 €.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
§ 1ageändertAbs 1 Z 2, Z 3
§ 1a.
(1) Werden
1. an Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,
2. an Akademien Pädagogischen Hochschulen nach § 7 Abs. 5 37 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, Hochschulgesetzes 2005 oder
3. in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Instituten Hochschulen
Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.
(2) Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
(3) Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.
§ 2geändertBezeichnung, Text (neu)
Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.
§ 3geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.
§ 4geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 bis Abs 8 (entfallen)
Schlussbestimmungen
§ 4.
§ 5neu
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.
(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.
(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. Der Titel sowie § 3 hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
2. § 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 1a Abs. 1 Z 2 und 3, § 2, § 3 (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderung) und § 4 samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
3. § 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.